Abwassergebühren

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Karlskron hat zum 01. Juli 2020 die Einführung der gesetzlich vorgeschriebenen gesplitteten Abwassergebühren beschlossen. Mit der Einführung wird die bestehende, rechtlich nicht mehr zulässige Abwassergebühr nach dem Personenmaßstab abgeschafft. Seitdem wird die Gebühr aufgeteilt in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr.

 

Die Abwassergebühr ist das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme der kommunalen Leistung der Abwasserbeseitigung. Mit ihr werden insbesondere die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung finanziert.

 

Die Schmutzwassergebühr ist unterteilt in eine Grundgebühr abhängig von der Größe des verwendeten Wasserzählers (bis 2,5 m³/h 40,00 €/Jahr) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,89 €  (ab 01.07.2023) pro Kubikmeter und Jahr.

Weitere Informationen zur Schmutzwassergebühr: 

Die Schmutzwassergebühr ist unterteilt in eine Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab.

 

Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler (Qn) berechnet.

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis       2,5 m³/h                40,00 €/Jahr,

bis      6    m³/h                90,00 €/Jahr,

bis     10    m³/h               150,00 €/Jahr,

über  10    m³/h               250,00 €/Jahr.

 

Die verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühr wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die von einem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermenge, welche durch Wasserzähler ermittelt werden. Als Wasserversorgungsanlage gilt nicht nur die öffentliche Wasserversorgungsanlage, sondern ggf. auch auf dem Grundstück vorhandene Eigengewinnungsanlagen (z. B. Brunnen oder Zisternen usw.).

 

Nachweislich auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Einbau eines Zwischenzählers vom Wasserverbrauch abgezogen werden:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,89 € (ab 01.07.2023) pro Kubikmeter und Jahr.

 

Diese Gebühren errechnen sich aufgrund der Kosten der Abwasserbeseitigung (Anteil Schmutzwasserbeseitigung) und der voraussichtlichen kanalgebührenpflichtigen Einleitungsmenge. Die zugrunde liegende Kalkulation gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2023.

Weitere Informationen zur Niederschlagswassergebühr: 

Weitere Informationen zur Niederschlagswassergebühr: 

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Entwässerung des Regenwassers von versiegelten Flächen erhoben. Sie bemisst sich nach der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche auf dem jeweiligen Grundstück.

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf (Anschlussnehmer an Vakuumentwässerung), wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben.

 

Die tatsächlich gebührenpflichtige Fläche für die Niederschlagswassergebühr ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden mittleren Grundstücksabflussbeiwert multipliziert wird. Der mittlere Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der Stufe, in die das Grundstück eingeteilt ist. Die für das jeweilige Grundstück maßgebliche Stufe wird ermittelt, indem die tatsächlich befestigte Fläche ins Verhältnis zur Gesamtfläche des Grundstücks gesetzt wird (Grundstücksabflussbeiwert).

 

Stufe

mittlerer Grundstücks- abflussbeiwert

Grundstücks- abflussbeiwert von - bis

Charakteristik der Bebauung und Befestigung, Beispiele

0

Einzelveranlagung bei einem Grundstücksabflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,10

I

0,14

> 0,10 bis 0,18

minimal: Ortsränder mit sehr lockerer Bebauung

II

0,24

> 0,18 bis 0,30

gering: Dorfgebiete, lockere Bebauung

III

0,38

> 0,30 bis 0,46

normal: Baugebiete

IV

0,58

> 0,46 bis 0,70

hoch: innerörtliches Gebiet; verdichtete Bebauung

V

0,85

> 0,70 bis 1,00

sehr hoch: Ortskern, Gewerbegebiete

 

Als befestigt gilt jeder Teil eines Grundstücks, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass das Regenwasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann.

Es sind nur Flächen relevant, von denen das Niederschlagswasser direkt oder indirekt der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Die indirekte Einleitung liegt z. B. vor, wenn das Niederschlagswasser vom Grundstück auf die Straße und dort in den Straßensinkkasten gelangt.

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,20 € (ab 01.07.2023) pro Quadratmeter versiegelter Fläche pro Jahr.

 

Dieser Betrag errechnet sich aufgrund der Kosten der Abwasserbeseitigung (Anteil Niederschlagswasser) und der voraussichtlichen gebührenpflichtigen Flächen. Die diesem Betrag zugrunde liegende Kalkulation gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2023.

 

Änderungen der befestigten und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Fläche sind vom Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde zu melden.

Was ist beim Einbau eines Zwischenzählers zu beachten?

Durch den Einbau eines Zwischenzählers kann der Nachweis für auf dem Grundstück verbrauchte oder zurückgehaltene Wassermengen erbracht werden. Voraussetzungen für den Abzug der Wassermengen sind:

 

  1. Zunächst muss in die Wasserleitung ein auf eigene Kosten zu beziehender geeichter Wasserzähler frostsicher und fest verbaut werden. Der Zähler ist so zu installieren, dass nach dem Zähler entnommenes Wasser nicht in die Kanalisation eingeleitet wird. Die Kosten für den Einbau und die Unterhaltung trägt der Grundstückseigentümer. Der Zähler ist alle sechs Jahre auf Kosten des Gebührenpflichtigen nachzueichen bzw. auszutauschen. Bei Zählerwechsel sind Zählerstand und Wechselzeitpunkt zwingend festzuhalten.
  2. Der Zwischenzählerverbrauch wird nicht vollständig vom Frischwasserverbrauch abgezogen. Nur der Verbrauch der jährlich 12 m³ übersteigt wird bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht. Die ersten 12 m³ des Verbrauchs sind damit gebührenpflichtig.
  3. Der Einbau eines Zwischenzählers muss bei der Gemeinde Karlskron angezeigt werden. Nach dem Einbau ist eine Abnahme durch die von der Gemeinde beauftragen Mitarbeiter erforderlich. Erst danach kann der abzugsfähige Wasserverbrauch berücksichtigt werden.
  4. Der Gebührenpflichtige erhält jährlich ein Anschreiben mit der Bitte um Meldung des Zählerstandes. Die Zählerablesung hat durch den Gebührenpflichtigen selbst zu erfolgen. Sollte eine Jahresmeldung fehlen, kann keine Berücksichtigung für zwei oder mehrere Jahre erfolgen.

 

Für den Abzug über den Zwischenzähler kommt der Wasserverbrauch beispielsweise für die Gartenbewässerung, für Teiche, für gewerbliche Nutzung und die landwirtschaftliche Nutzung zur Viehtränke, Schwemmentmistung oder für Spritzwasser in Frage. Poolwasser ist vom Abzug ausgeschlossen und darf nicht über den Zwischenzähler entnommen werden. Bei Poolwasser handelt es sich um Schmutzwasser, dass verpflichtend über die öffentliche Kanalisation zu entsorgen ist. Eine Versickerung des Poolwassers ist nicht zulässig.

Was ist bei Eigengewinnungsanlagen zu beachten?

Die Höhe der Abwassergebühren wird nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage (z. B. Regenwasserzisterne, Brunnen) zugeführten Wassermengen

(§ 10 Abs. 2 BGS-EWS).

Wenn Sie Ihre Regenwassergewinnungsanlage beispielsweise zur Toilettenspülung verwenden, wird damit dieses Wasser zu Abwasser. Dies bedeutet, dass hierfür Einleitungsgebühren zu entrichten sind. Das zur Toilettenspülung oder zum Wäschewaschen verwendete Regenwasser kann der Gebührenpflichtige mittels geeichter Wasserzähler erfassen. Voraussetzung ist, dass der Gemeinde die Anbringung von Messeinrichtungen vorher mitgeteilt wird. Sind die Zähler überprüft und abgenommen, müssen Sie uns nur noch jährlich die Zählerstände mitteilen, schon erfolgt die jährliche Berechnung der Benutzungsgebühren für die Regenwassereigengewinnungsanlage nach dem Ergebnis der Zwischenzähler von Amts wegen. Die Kosten für die Zähler einschl. Installation und Unterhaltung hat jeder Grundstückseigentümer selbst zu tragen.

Sollte auf die Anbringung von zusätzlichen Zählern verzichtet werden, sieht § 10 Abs. 2 der BGS-EWS eine Pauschalregelung vor. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge sind pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner anzusetzen. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse am 01. Juli eines Jahres. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen Ihr Anwesen so gestellt wird, als ob aus der Regenwassergewinnungsanlage 15 m³ pro Person der Kanalisation zugeführt werden, wofür dann zusätzlich zum Wasserverbrauch lt. Wasserzähler Kanalgebühren zu entrichten sind.

 

Beispiel:

Anwesen mit 4 Personen und Regenwasserzisterne mit Einspeisung in Toilettenspülung (ohne Zähler)

Wasserverbrauch auf dem Grundstück lt. Wasserzähler:               115 m³

Gebührenpflichtige Wassermenge                                               115 m³

+ Einspeisung aus Zisterne: 4 Personen x 15 m³ =                        60 m³

Gesamt gebührenpflichtige Abwassermenge                              175 m³

 

(Anmerkung zu Eigengewinnungsanlagen:

Nach § 3 AVBWasserV muss der Wasserversorger über die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage in Kenntnis gesetzt werden. Nach der Trinkwasserverordnung ist außerdem bei Inbetriebnahme, Stilllegung oder baulichen Veränderungen einer Eigengewinnungsanlage eine Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt zu richten.)

 

Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,20 € (ab 01.07.2023) pro Quadratmeter und Jahr.

 

Was ist bei Versickerungsanlagen zu beachten?

Grundstücksflächen von denen das Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen (z.B. Sickermulden, Sickerschächte) abgeleitet wird, bleiben bei der Ermittlung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten.

Eine Versickerung ist nur möglich, wenn es die Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand zulassen und die Gebäude und Nachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers muss ausgeschlossen sein.

Die Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV) und die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.

Was ist bei Regenwasserzisternen zu beachten?

Zisternen speichern einen Teil des Niederschlagswassers zum eigenen Verbrauch im Garten oder gar als Brauchwasser (Toiletten, Waschmaschinen). Dies hat auch positive Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz und die Kläranlage. Die gebührenpflichtige Fläche wird daher wie folgt verringert:

 

Zisternen ohne Überlauf, d. h. ohne Kanalanschluss

Flächen, die an eine Zisterne ohne Überlauf an den gemeindlichen Kanal angeschlossen sind, bleiben bei der Ermittlung der gebührenrelevanten versiegelten Fläche unberücksichtigt. Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m³.

 

Zisternen mit Überlauf an den gemeindlichen Kanal, d. h. mit Kanalanschluss

Flächen, die an eine Zisterne mit Überlauf angeschlossen sind, sind gebührenrelevant. Die an die Zisterne angeschlossene bebaute oder befestigte Fläche wird allerdings reduziert. Die Reduzierung beträgt bei Zisternen, in denen das gesammelte Wasser auch als Brauchwasser im Haus genutzt wird 20 m² pro m³ Zisternenvolumen. Bei Zisternen in denen das gesammelte Wasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, verringert sich die gebührenpflichtige Fläche um 10 m² pro m³ Zisternenvolumen. Angerechnet werden Zisternen ab einem Volumen von 3 m². Der Abzug ist beschränkt auf 10 m³ Zisternenvolumen. Diese Abzugsfläche darf jedoch die an die Zisterne angeschlossene Fläche nicht übersteigen.

 

Beispiel:

Zisterne zur Gartenbewässerung mit einem Inhalt von 5,0 cbm mit Überlauf an den gemeindlichen Kanal;

angeschlossene Fläche 40 m²:

Abzugsfläche: 5,0 x 10 qm = 50 m², beschränkt auf angeschlossene Fläche

Das bedeutet hier, dass die versiegelte Fläche um 40 m² reduziert wird.

Wer schuldet die Abwassergebühr?

Die Gebührenschuld entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist (z. B. Nießbraucher, Inhaber eines Wohnungsrechts, Erbbauberechtigte). Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Gibt es also bei einem Grundstück mehrere Miteigentümer, wählen wir nach pflichtgemäßem Ermessen einen Miteigentümer aus und richten den Gebührenbescheid nur an ihn. Sofern sich die Eigentümergemeinschaft auf einen bestimmten Miteigentümer einigt und uns benennt, werden wir diesen als Gesamtschuldner heranziehen.

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr wird jährlich abgerechnet. Da wir die maßgeblichen Verbrauchsdaten vom Zweckverband für Wasserversorgung der Arnbachgruppe erhalten, sind die Einleitungsmenge und der Abrechnungszeitraum identisch mit den Angaben in dem Bescheid, den Sie vom Wasserversorgungsträger für die Abrechnung der Wasserverbrauchsgebühren erhalten. Abrechnungszeitraum ist der 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Die Abwassergebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind insgesamt drei Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs des Vorjahres zu leisten. Die Raten werden im Bescheid über die Jahresrechnung angegeben. Die Vorauszahlungen sind zum 15.11., 15.02. und 15.05. zu entrichten.

 

 

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird jährlich abgerechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 01. Juli eines Jahres. Flächenänderungen sind unaufgefordert nach Abschluss der Maßnahme anzuzeigen.

Abrechnungszeitraum ist der 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.

Die Niederschlagswassergebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Auf die Gebührenschuld sind insgesamt drei Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Vorjahresgebühr zu leisten. Die Raten werden im Bescheid über die Jahresrechnung angegeben. Die Vorauszahlungen sind zum 15.11., 15.02. und 15.05. zu entrichten.

Gebühreneinzug

Ein großer Teil der Bürger lässt die erhobenen Gebühren von ihrem Konto einziehen. Dieses Verfahren ist für beide Seiten vorteilhaft. Bei uns entfällt ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Sie sparen sich die Überweisung und können keine Zahlungsfristen übersehen. Damit geraten Sie nie in Gefahr, mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet zu werden. Haben Sie bisher Ihre Abwassergebühren noch überwiesen oder sind Sie Neukunde, bitten wir Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sollten Sie einmal mit einer Kontobelastung nicht einverstanden sein, entsteht Ihnen dadurch kein Nachteil, denn Sie können ohne Angaben einer Begründung innerhalb von acht Wochen die Einziehung bei Ihrem Geldinstitut widerrufen. Das entsprechende Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ finden Sie hier.

Auf Wunsch senden wir Ihnen das Formular auch zu. Das SEPA-Lastschriftmandat muss uns dann im Original vorgelegt werden.

Eigentumsänderungen

Wenn Sie in unserem Gemeindegebiet ein bebautes Grundstück erwerben oder veräußern, bitten wir Sie uns baldmöglichst darüber zu informieren und uns Name und Adresse des Verkäufers bzw. Käufers, das Datum des Besitzübergangs und den Stand des Wasserzählers an diesem Tage zu benennen. Ein entsprechendes Meldeformular finden sie hier.

Sie erhalten dann umgehend die Endabrechnung bzw. den erstmaligen Bescheid und ersparen uns aufwendige Nachermittlungen