Verbesserungsbeiträge

 

Die Errichtung der Pumpstation Vakuum West, die Auflassung der Teichkläranlagen in den Gemeindeteilen mit Überleitung der Abwässer nach Karlskron, die Erneuerung/Erweiterung der Kläranlage Karlskron und die Ertüchtigung der Vakuumstationen und des Vakuumnetzes stellen eine Verbesserung für die gesamte Entwässerungseinrichtung dar. Die genaue Maßnahmenbeschreibung mit Lageplänen kann der Verbesserungsbeitragssatzung entnommen werden.

 

Die Gemeinde wird für diese Maßnahme Verbesserungsbeiträge von allen beitragspflichtigen Grundstückseigentümern erheben. Die Höhe des Beitrags kann noch nicht ermittelt werden, da die genauen Investitionskosten, der Anteil der Verbesserung, die Höhe der Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und der Straßenentwässerungsanteil, der durch die Gemeinde zu tragen ist, erst nach Abschluss der Maßnahme feststehen.

Die Maßnahme hat im Jahr 2022 mit dem Bau der Vakuumstation West und der dazugehörigen Vakuumleitungen begonnen. Komplett abgeschlossen soll die Maßnahme im Jahr 2026 werden. -Zeitplan-

 

Der Gemeinderat hat beschlossen, Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag zu erheben. In den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 wird jeweils eine Vorauszahlungsrate erhoben werden. Im Jahr 2027 soll dann der Verbesserungsbeitrag unter Anrechnung der Vorauszahlungen abgerechnet werden.

 

Im März fanden drei Informationsveranstaltungen zum Thema "Abwasserkonzept der Zukunft" für die Bürger statt.

Präsentation zum Download: Bürgerversammlung 2023 Abwasserkonzept

 

 

Wir sind für Sie da!

Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Beitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid, sowie die Gründe für den Erlass besser zu verstehen. Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne persönlich oder telefonisch im Rathaus melden.

Warum werden Verbesserungsbeiträge erhoben?

Die Gemeinde Karlskron investiert voraussichtlich 17,5 Mio. Euro in die Entsorgungssicherheit. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist die Gemeinde Karlskron verpflichtet, diese Investitionskosten in Form von Beiträgen oder Gebühren auf die Grundstückseigentümer umzulegen (Prinzip der Kostendeckung).

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Aufwand zu 100 % über Verbesserungsbeiträge umzulegen. Demzufolge wird ein voraussichtlicher Investitionsaufwand in Höhe von rd. 12.216.942 Euro über Beiträge umgelegt.

 

Folgende Gründe, die für die Finanzierung über Verbesserungsbeiträge sprechen, lagen dieser Entscheidung zu Grunde:

  • Die bestehenden Geschossflächen werden kontrolliert. Bisher nicht abgerechnete Geschoßflächen werden ermittelt.
  • Auch unbebaute Grundstücke und Leerstände werden zum Verbesserungsbeitrag herangezogen
  • Für über Verbesserungsbeiträge finanzierte Anlagenteile werden keine (kalkulatorischen Zinsen fällig. Bei der Finanzierung über Gebühren wäre der Gesamtbetrag zu verzinsen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung führen würde.
  • Abwassergebühren werden ohnehin steigen:
    • (fast vollständige) Einstellung der Zuschüsse durch den Freistaat 2015
    • Sanierung Ortsnetze
    • Kosten der Klärschlammentsorgung
    • Betriebs- und Personalkosten
  • Eigentümer und nicht Mieter zahlt den Beitrag => gerechter

Der Vorteil der intakten Infrastruktur liegt beim Eigentümer. Die laufenden Kosten der Nutzung tragen die Mieter über die Gebühren.

 

Verbesserungsbeiträge -Was ist das?

In Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung oder die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden muss. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung einer öffentlichen Einrichtung wie z. B. der Entwässerungseinrichtung ein Vorteil erwächst. Der Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden.

 

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen werden in der entsprechenden Verbesserungsbeitragssatzung der Gemeinde Karlskron geregelt, welche im März 2023 vom Gemeinderat verabschiedet wurde.

 

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung haben oder tatsächlich an der Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind.

 

Wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

Wie wird der Verbesserungsbeitrag berechnet?

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücks- und nach der Geschossfläche.

 

Grundstücksfläche:

Grundstücke sind nur beitragspflichtig, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht. Dies ist der Fall, wenn technisch die Möglichkeit besteht, das Oberflächenwasser an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Für alle Grundstücke die an das Vakuumsystem angeschlossen sind, besteht diese Möglichkeit nicht. Diese Grundstücke sind daher für den Grundstücksflächenbeitrag nicht beitragspflichtig.

 

Auch Grundstücke, auf denen das gesamte anfallende Oberflächenwasser versickert wird, die aber technisch die Möglichkeit haben, die Oberflächenentwässerung an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, sind beitragspflichtig.

 

Beitragspflichtige Grundstücke werden mit der gesamten Fläche herangezogen. Für Grundstücke über 2.500 m² (sogenannte übergroße Grundstücke) gilt eine Begrenzung auf das 5-fache der darauf errichteten Geschoßfläche mindestens aber 2.500 m².

 

 

Geschossfläche:

Die Geschossfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den ausgebauten Geschossen.

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.

Das Dachgeschoss wird mit einberechnet, soweit es ausgebaut ist. Hierbei ist die begehbare Höhe zur Dachschräge unerheblich. Lediglich abgemauerte Flächen werden abgezogen.

 

Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtline hinausragen.

Garagen sind beitragspflichtig, sobald sie einen Zugang zum Wohnhaus haben oder tatsächlich an die Abwasserversorgungsanlage angeschlossen sind.

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude (-teile), die tatsächlich einen Abwasseranschluss haben.

Bei unbebauten Grundstücken werden zunächst 25 % der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt.

 

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde Veränderungen am Gebäude oder der Nutzung der Gebäude, die zu einer Änderung der Geschoßfläche führen, unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

 

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Der vorläufige Verbesserungsbeitrag beträgt

 

je m² Grundstücksfläche          2,58 €

je m² Geschossfläche            12,87 €.

 

Die Beitragssätze sind aufgrund der Kostenschätzungen / Kostenberechnungen errechnet und sind daher noch nicht endgültig. Sie können sich aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten noch ändern.

 

Welcher Zeitpunkt ist für die Erhebung des Verbesserungsbeitrags maßgebend?

Die Beitragsschuld entsteht zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtmaßnahme (derzeit voraussichtlich 2027). Daher sind die Geschoßflächen und Grundstücksflächen zu diesem Zeitpunkt entscheidend und werden für die Berechnung herangezogen. Eventuell geleistete Vorauszahlungen werden von diesem Betrag abgezogen. Es ist unerheblich, welche Flächen der Berechnung der Vorauszahlungsraten zu Grunde gelegt wurden. Maßgeblich ist nur der geleistete Vorauszahlungsbetrag.

Wann wird der Beitrag zur Zahlung fällig?

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Da die endgültige Beitragshöhe erst nach Abschluss der Baumaßnahme ermittelt werden kann, wird dies frühestens im Jahr 2027 sein.

 

Die einmalige Erhebung des Beitrags stellt für die Eigentümer eine erhebliche Belastung dar. Eine Ratenzahlung nach Fälligkeit des Beitrags (Stundung) ist nur unter Darlegung der finanziellen Verhältnisse und mit Verzinsung des fälligen Betrags möglich. Um dies möglichst zu umgehen, hat der Gemeinderat entschieden, Vorauszahlungsraten zur erheben. Insgesamt sollen vier Vorauszahlungsraten, jeweils eine in den Jahren 2023, 2024, 2025 und 2026 erhoben werden.

 

Der Vorauszahlungsraten betragen:

 

je m² Grundstücksfläche          0,60 €

je m² Geschossfläche              2,50 €.

Was geschieht bei Eigentumsänderungen mit den Vorauszahlungen?

Die bereits vom Voreigentümer entrichteten Vorauszahlungsraten werden nicht zurückbezahlt. Sie werden dem neuen Eigentümer bei der Abrechnung des Verbesserungsbeitrags als Vorauszahlung abgezogen. Soll der neue Eigentümer die bereits entrichteten Vorauszahlungsbeiträge übernehmen, ist dies privatrechtlich im Kaufvertrag zur regeln und untereinander auszugleichen.

 

 

Berechnungsbeispiele vorläufiger Verbesserungsbeitrag und Vorauszahlungen:

1. EFH, Keller, 2-stöckig, ohne DG, ohne Garage, Grundfläche 120 m²

Grundstücksfläche 700 m² ohne Recht auf Anschluss an die Oberflächenentwässerung

 

Beitragspflichtige Geschoßfläche: 3 x 120 m² =    360 m²
Beitragspflichtige Grundstücksfläche:  0 m²
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag 360 m² x 12,87 € / m² =     633,20 €
  0 m² x   2,58 € / m² =            0,00 €
  Gesamt:                         4.633,20 €
Vorauszahlungsraten:    360 m² x   2,50 € / m² =     900,00 €
  0 m² x   0,60 € / m² =            0,00 €
 

Gesamt:                            900,00 €

 

 

 

 

 

 

 

2. EFH, Keller, 2-stöckig, ohne DG, ohne Garage, Grundfläche 120 m²

Grundstücksfläche 700 m² mit Recht auf Anschluss

 

Beitragspflichtige Geschoßfläche:  3 x 120 m² =    360 m²
Beitragspflichtige Grundstücksfläche:  700 m²
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag: 360 m² x 12,87 € / m² =      633,20 €
  700 m² x   2,58 € / m² =   1.806,00 €
  Gesamt:                          6.439,20 €
Vorauszahlungsraten:    360 m² x   2,50 € / m² =      900,00 €
  700 m² x   0,60 € / m² =      420,00 €
  Gesamt:                          1.320,00 €

 

 

3. Bauplatz (unbebautes Grundstück), 800 m²

Oberflächenentwässerung mit Recht auf Anschluss (Mischwasserkanal):

 

Beitragspflichtige Geschoßfläche:  800 m² x ¼ =   200 m²
Beitragspflichtige Grundstücksfläche:  800 m²
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag:  200 m² x 12,87 € / m² =      574,00 €
  800 m² x   2,58 € / m² =   2.064,00 €
  Gesamt:                          4.638,00 €
Vorauszahlungsraten:  200 m² x   2,50 € / m² =      950,00 €
  800 m² x   0,60 € / m² =      480,00 €
  Gesamt:                          1.430,00 €

 

 

4. Landwirtschaftliches Anwesen:

EFH, Keller, 2-stöckig, ohne DG, Grundfläche 150 m
Übergroßes Grundstück mit 3000 m² mit Recht auf Anschluss

 

Beitragspflichtige Geschoßfläche:      3 x 150 m² =       450 m²
Beitragspflichtige Grundstücksfläche:  500 m²
Vorläufiger Verbesserungsbeitrag:  450 m² x 12,87 € / m² =        791,50 €
  2.500 m² x   2,58 € / m² =  6.450,00 €
  Gesamt:                          12.241,50 €
Vorauszahlungsraten: 

450 m² x    2,50 € / m² =       125,00 €

  2.500 m² x   0,60 € / m² =  1.500,00 €
  Gesamt:                            2.625,00 €

 

Gilt ein bestehendes Lastschrift-Mandat auch für den fälligen Beitrag?

Bestehende SEPA-Mandate gelten nur für die laufenden Gebühren. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen einmaligen Betrag, für den das SEPA-Mandat nicht gilt. Der Beitrag wird daher nicht abgebucht, sondern ist auf das Konto der Gemeinde zu überweisen.

 

Warum sind die berechneten Geschoßflächen der Gemeinde und des Wasserzweckverband Arnbachgruppe oftmals unterschiedlich?

Der Wasserzweckverband berechnet die Geschoßfläche für die Wassergebühren bzw. für den Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung nach deren eigener Satzung. Die Regelungen zur Berechnung sind und waren teilweise unterschiedlich, so dass hier auch größere Differenzen vorhanden sein können.

 

Ist der Beitrag steuerliche absetzbar?

Die Gemeinde kann keine steuerliche Beratungen übernehmen. Wenden Sie sich für Auskünfte hierzu bitte an einen Steuerberater.

 

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Beiträgen als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EstG verweisen wir auf das Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 01.09.2021. (BMF-Schreiben-steuerermässigung)